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Zuletzt aktualisiert: 17/08/2020

Zahlungssammlung über Betreiber

Begriffe

Allgemeiner Vertrag – Allgemeiner Zahlungsdienstevertrag, dessen Bedingungen für den Verkäufer gelten.

Betreiber – eine Wirtschaftseinheit, die elektronische Kommunikationsdienstleistungen anbietet und über eine angemessene Lizenz zur Ausübung dieser Tätigkeit gemäß den im Betreiberstaat geltenden Rechtsvorschriften verfügt. Die Liste der Betreiber, die von Paysera zum Bereitstellen von Dienstleistungen verwendet werden, ist auf der Systemwebsite verfügbar. 

Verkäufer – Kunde des Paysera-Systems, der beim Verkauf von Waren und Dienstleistungen eine oder mehrere im System angegebenen Zahlungssammlungsdienstleistungen von Paysera für Verkäufer nutzt.
(*Erklärung: Wenn die Bestimmungen des Allgemeinen Zahlungsdienstevertrags für alle Kunden – sowohl Verkäufer als auch andere Kunden – gelten, wird der Begriff „Kunde“ verwendet und wenn die Bestimmungen des Allgemeinen Zahlungsdienstevertrags nur für Verkäufer gelten, wird der Begriff „Verkäufer“ verwendet).

Käufer – Zahler und/oder Endempfänger der erbrachten Dienstleistungen und der verkauften Waren des Verkäufers, der für Zahlungssammlung das System nutzt.

Projekt – vom Verkäufer im System bereitgestellte detaillierte Beschreibung der Waren und/oder Dienstleistungen mit dem Ziel, von Käufern die Zahlungen für Waren oder Dienstleistungen des Verkäufers auf die im System angegbenen Weisen zu sammeln.

Schlüsselwort – einzigartige Kombination von Buchstaben und Zahlen, die vom Käufer an die Kurznummer gesendet wird, um die Dienstleistung oder Ware eines bestimmten Verkäufers zu erhalten.

Tarif – genauer Preis einer SMS oder eines Anrufs oder der Preis des Zugangs zur WAP-Seite.

Kurznummer – Telefonnummer des Betreibers, wobei die Käufer für Waren und Dienstleistungen eines Verkäufers zahlen.

Allgemeines

1. Die Zahlungssammlung über Betreiber ist für Verkäufer bestimmt und ermöglicht dem Verkäufer, Zahlungen von Käufern durch Dienstleistungen der Betreiber – SMS-Nachrichten und WAP-Zahlungen – zu sammeln.

2. Bei Nutzung dieser Dienstleistung gelten für den Verkäufer alle Bedingungen des Allgemeinen Vertrags und zusätzlich die in diesem Anhang festgelegten Bedingungen. Die in diesem Anhang verwendeten Begriffe werden im Sinne des Allgemeinen Vertrags verwendet.

3. Die Besonderheit der Zahlungssammlung über Betreiber besteht darin, dass der Käufer für Waren oder Dienstleistungen des Verkäufers an den Betreiber zahlt, das Geld des Verkäufers jedoch von Paysera ausbezahlt werden.

4. Um diese Dienstleistung nutzen zu können, muss der Verkäufer Paysera sein Projekt und andere von Paysera verlangten Dokumente einreichen.

5. Paysera hat das Recht, ohne Angabe der Gründen zu verweigern, das Projekt zu bestätigen und die Dienstleistung dem Verkäufer bereitzustellen.

6. Die Bereitstellung der Dienstleistung beginnt nach Bestätigung des Projekts des Verkäufers durch Paysera und Integration durch den Verkäufer gemäß den Integrationsanweisungen von Paysera.

7. Wenn der Verkäufer eine juristische Person ist, bestätigt der Verkäufer durch Zustimmung zu Bedingungen dieses Anhangs, dass er über alle erfoderlichen Befugnisse verfügt, diese Dienstleistung im Namen der juristischen Person zu bestellen.

Preis und Zahlungsverfahren

8. Die Preise und Auszahlungsfristen der Dienstleistung der Zahlungssammlung über Betreiber nach Ländern sind hier angegeben. Der Verkäufer bestätigt, dass er die für ihn geltenden Preise und Fristen der Zahlungssammlung und der Zahlungsüberweisungen sowie die Preise aller anderen für den Verkäufer geltenden und relevanten Paysera-Dienstleistungen sorgfältig gelesen hat. 

9. Die Abrechnung zwischen Paysera und Verkäufer erfolgt gemäß den von den Betreibern für die erbrachten Dienstleistungen bereitgestellten Daten. Die Abstimmung wird einseitig von Paysera durchgeführt. Wenn die Betreiber andere Daten im Bericht als während des gesamten Monats angegeben bereitstellen, wird der endgültige Betrag nach dem Bericht der Betreiber neu berechnet. Paysera weist darauf hin, dass solche Unstimmigkeiten in den Daten (insbesondere in den von Käufern den Betreibern gezahlten Beträgen) nicht auf das Verschulden von Paysera, sondern auf bestimmte technische Störungen oder Zahlungsunfähigkeit der Abonnenten des Betreibers (gestohlene SIM-Karte wurde verwendet, der Abonnent des Betreibers hat dem Betreiber nicht gezahlt usw.) und andere Gründe zurückzuführen sind. Paysera übernimmt keine Verantwortung für solche Unstimmigkeiten, verpflichtet sich jedoch, falls möglich, die wahre Ursache der Unstimmigkeit herauszufinden.

10. Paysera bezahlt das Geld des Verkäufers aus, wenn Paysera eine Auszahlung von den Betreibern und/oder Vermittlern, die verpflichtet sind, Paysera die von Betreibern erhaltenen Mitteln zu überweisen, erhält. Die Mittel des Verkäufers werden im Verhältnis zum Betrag der von Paysera aus Betreibern und/oder Vermittlern erhaltenen Zahlungen gezahlt.

11. Wenn sich der Bericht des Betreibers von dem Bericht des Systems für den vorherigen Zeitraum unterscheidet, gelten die vom Betreiber angegebenen Informationen als korrekt. Wenn vor Bereitstellung solcher Informationen durch den Betreiber Paysera bereits dem Verkäufer gezahlt hat und sich nach Anpassung der Informationen durch den Betreiber herausstellt, dass ein Teil der ausgezahlten Mittel zurückgezahlt werden muss, hat Paysera das Recht, dieses Geld vom Paysera-Konto des Verkäufers abzuziehen und abzubuchen. Wenn das Paysera-Konto des Verkäufers nicht über ausreichende Mittel zur Deckung der Rückzahlung verfügt, muss der Verkäufer das Geld innerhalb von sieben Kalendertagen an Paysera zurückzahlen.

12. Paysera zahlt dem Verkäufer gemäß generierten Rechnungen innerhalb der Frist, die für jedes Land, von dem Zahlungen erhalten wurden, festgelegt ist (die Fristen werden neben jedem Staat beschrieben und sind neben den Schlüsselwörtern und Prozentsätzen der Auszahlung hier angegeben).

13. Die Beträge des Verkäufers werden von Paysera dem Paysera-Konto des Verkäufers gutgeschrieben, das gemäß den Bedingungen des Allgemeinen Vertrags eröffnet wurde.

14. Die Parteien vereinbaren, dass Paysera beim Eintreten der vom Verkäufer im Benutzerkonto ausgewählten Auszahlungsbedingungen im System automatisch die Rechnung mit MwSt über zu zahlenden Betrag erstellt und im Benutzerkonto des Verkäufers bereitstellt. Der Verkäufer gibt nach Anmeldung beim Benutzerkonto die Rechnungsserie und -nummer ein. Der Verkäufer verpflichtet sich, solche Rechnungen mit MwSt zu drucken und in ihre Buchhaltung aufzunehmen.

15. Wenn der Verkäufer nicht innerhalb von 15 (fünfzehn) Tagen nach Benachrichtigung des Verkäufers im System und per E-Mail über erstellte Rechnung mit MwSt die Rechnungsserie und -nummer ausfüllt, verwendet das System die vom System zugewiesene Serie und Nummer.

16. In Fällen, in denen der Betreiber die Mehrwertsteuer nicht selbst zahlt, erstellt Paysera automatisch eine Rechnung mit MwSt für den Verkäufer, in der die Mehrwertsteuer angegeben wird. Wenn der Verkäufer eine Rechnung mit der von Paysera bezahlten Mehrwertsteuer erhält, ist er verpflichtet, die Mehrwertsteuer ordnungsgemäß zu erklären und zu bezahlen.

Pflichte des Verkäufers

17. Der Verkäufer wählt im Benutzerkonto die vom System bereitgestellte Kurznummer, wobei die Käufer durch Anrufen oder Senden der SMS die Dienstleistung oder Ware des Verkäufers bezahlen können, oder die Internetadresse, wobei die Käufer durch Anmeldung die Ware oder Dienstleistung des Verkäufers bezahlen und erhalten können.

18. Der Verkäufer verpflichtet sich, den Käufern genaue und korrekte von Paysera dem Verkäufer bereitgestellten Kurznummer anzugeben.

19. Der Verkäufer verpflichtet sich, mit den Käufern ordnungsgemäß zusammenzuarbeiten und ihnen Informationen und Beratung über Dienstleistungen und Waren des Verkäufers, die sie per SMS oder anderen Zahlungsmitteln bestellt haben, zu geben.

20. Der Verkäufer stellt sicher, dass er keine Schlüsselwörter, die mit den Schlüsselwörtern anderer beliebter Portale identisch oder ähnlich sind, zwar mit denselben Kurznummern erstellt. Die Anzahl der fehlerhaft erhaltenen SMS-Nachrichten mit einem bestimmten Schlüsselwort darf 20 % aller SMS-Nachrichten nicht überschreiten. Andernfalls wird davon ausgegangen, dass das Schlüsselwort zu ähnlich ist, und der Verkäufer verpflichtet sich, es sofort zu ändern. Wenn der Verkäufer das Schlüsselwort nicht innerhalb von 14 (vierzehn) Tagen nach Benachrichtigung des Verkäufers per E-Mail über Notwendigkeit der Änderung des Schlüsselworts ändert, wird Paysera die Bereitstellung der Dienstleistung an den Verkäufer aussetzen, bis der Verkäufer das Schlüsselwort ändert.

21. Bestimmte Schlüsselwörter werden erst nach Bestätigung des Verkäufers oder Schlüsselwortes oder nach einiger Zeit aktiviert. Der Verkäufer wird vom System darüber informiert, dass das Bestätigungsverfahren oder die für Aktivierung des Schlüsselwortes notwendige Zeit erforderlich ist.

22. Das Erstellen bestimmter Schlüsselwörter kann zusätzlich besteuert werden. Das System informiert den Verkäufer über zusätzliche Besteuerung und geltende Preise. 

23. Der Verkäufer verpflichtet sich, Paysera das Projekt einzureichen und die Beschreibung der Dienstleistungen für jedes Schlüsselwort in der akzeptablen Sprache und in der Amtssprache des Landes, in dem es verwendet wird, bereitzustellen. Eine solche Beschreibung muss neben der Beschreibung des Projekts vor Erstellung des Schlüsselworts gegeben werden. Wenn der Verkäufer die Beschreibung der Dienstleistung nicht bereitstellt, wird das Schlüsselwort nicht erstellt oder aktiviert oder in Kürze gelöscht.

24. Der Verkäufer stellt sicher, dass er die Informationen über Erbringung der Dienstleistungen und Verkauf der Waren behält und innerhalb von 1 (einem) Werktag auf Anfrage von Paysera alle verfügbaren Informationen darüber per E-Mail sendet, wo und welche Dienstleistung oder Ware der Käufer gemäß der bestimmten von Paysera bereitgestellten und vom Verkäufer erhaltenen SMS, dem Anruf oder der Anmeldung bei der WAP-Site, die nicht früher als vor 6 (sechs) Monate ab Erhalts der Anfrage stattgefunden hat, erhalten hat.

25. Aus Sicherheitsgründen wird für eine Mobiltelefonnummer des Käufers ein bestimmtes monatliches Limit angewendet. Im Fall der Überschreitung dieses Limits wird die Dienstleistung dem Käufer nicht bereitgestellt und erhält der Verkäufer kein Einkommen. Das System informiert den Verkäufer automatisch über das Limit und die vom Käufer erreichten Gefahrgrenze per E-Mail oder auf eine andere auf dem Benutzerkonto des Verkäufers gewählte Methode.

Rückzahlungen

26. Wenn Paysera eine Mitteilung des Betreibers über den Käuferbetrug erhält, werden solche SMS, Anrufe oder Anmeldunge bei WAP-Sites, die benachrichtigt wurden, storniert. Der Verkäufer wird darüber informiert. Die bereits an den Verkäufer gezahlten Einnahmen werden vom Paysera-Konto nach Erhalt der Mitteilung über Stornierung oder von neu erhaltenen Einnahmen abgezogen, und wenn die Einnahmen nicht genügend sind, muss der Verkäufer sie innerhalb von 7 Kalendertagen zurückzahlen.

27. Wenn die SMS aufgrund des Fehlers des Käufers (falsche Eingabe des Schlüsselworts) beim Verkäufer ankommt und der Verkäufer aufgrund des schlechten SMS-Formats die Dienstleistung nicht bereitstellen kann, wird diese SMS storniert und wird Paysera die Dienstleistung gemäß der gesendeten SMS dem Käufer bereitstellen oder, falls möglich, den SMS-Preis entschädigen.

Technische Integration der Dienstleistungen

28. Der Verkäufer, der die Dienstleistung der Zahlungssammlung über Betreiber nutzt, verpflichtet sich, sein und das Paysera-System nach den hier angegebenen Paysera-Anweisungen zu verknüpfen (wenn das Funktionieren der Dienstleistung mit den im irgendwelchen System bereitgestellten automatischen Dienstleistungen verbunden ist, zum Beispiel bei Empfang der Wünsche und Glückwünsche im Rundfunk, ist eine Verknüpfung nicht erforderlich).

29. Der Verkäufer versteht und stimmt zu, dass eine falsche Integration zur zusätzlichen Überlastung des Systems führen kann, die unerwünscht und unzulässig sind, deshalb muss der Verkäufer die korrekte Ausführung der Verbindung (in Übereinstimmung mit den Anweisungen) sicherstellen.

30. Paysera kann die technische Lösung zur Integration der Dienstleistungen jederzeit frei ändern. Änderungen, die Anpassungen in der Software des Verkäufers erfordern, werden mindestens vor 90 Tagen gemeldet. Der Verkäufer versteht, dass er nach Änderung der Integrationsanweisungen und Benachrichtigung des Verkäufers durch Paysera die Systemverbindung spätestens innerhalb von 90 Tagen ab Tag der Benachrichtigung auf eigene Kosten auf seiner Seite erneuern muss. Die erforderlichen Änderungen auf der Verkäuferseite werden auf Kosten des Verkäufers durchgeführt.

Bestätigungen und Zustimmungen der Parteien

31. Die Registrierung des Verkäufers im System bedeutet die Bestätigung und Garantie des Verkäufers, dass der Verkäufer bei Erbringung der Dienstleistungen und Verkauf der Waren nach bestem Wissen und Gewissen handelt, um den Interessen von Paysera, Verkäufer und Käufer zu entsprechen. Der Verkäufer verpflichtet sich auch, in angemessener, zeitgerechter und qualitativer Weise Dienstleistungen zu erbringen und Waren zu verkaufen.

32. Der Verkäufer gewährleistet, dass alle Handlungen des Verkäufers im Zusammenhang mit Erfüllung des Vertrags sowie die von ihm verkauften Waren und/oder erbrachten Dienstleistungen den Gesetzen der Republik Litauen und des Lands, in dem die Waren verkauft oder Dienstleistungen erbracht werden, entsprechen. Der Verkäufer trägt volle Verantwortung für Folgen der Nichteinhaltung dieser Verpflichtungen.

33. Bei Erbringung der in diesem Anhang angegebenen Dienstleistung haftet Paysera nicht für die vom Verkäufer verkauften Waren und/oder erbrachten Dienstleistungen sowie für Folgen durch Verkauf der Waren und/oder Erbringung der Dienstleistungen. Paysera stellt auch nicht sicher, dass die andere Transaktionspartei des Verkäufers (Käufer) die Transaktion ausführt (wenn zur Ausführung der Transaktion andere Handlungen als nur Bezahlung der Ware oder Dienstleistung notwendig sind). Paysera stellt auch nicht die Identität des Kunden sicher.

34. Die Parteien (Verkäufer und Paysera) verpflichten sich, die ordnungsgemäße Anwendung der organisatorischen und technischen Maßnahmen zum Schutz der personenbezogenen Daten der Käufer vor zufälliger oder unrechtmäßiger Zerstörung, Änderung, Offenlegung oder anderer rechtswidriger Verarbeitung im Sinne der geltenden Rechtsvorschriften zu gewährleisten.

35. Paysera verarbeitet bei der Erbringung von Zahlungsdienstleistungen die personenbezogenen Daten der Käufer als Zahler gemäß den Anforderungen des Gesetzes über den rechtlichen Schutz personenbezogener Daten der Republik Litauen und der allgemeinen Datenschutzverordnung der EU. Die Grundsätze der Verarbeitung personenbezogener Daten werden durch die Datenschutzrichtlinie geregelt.

36. Die personenbezogenen Daten der Käufer, die nicht in die Kategorie der personenbezogenen Daten gemäß Klausel 35 des Vertrags fallen, werden gemäß dem zwischen dem Verkäufer und Paysera abgeschlossenen Vertrag über die Verarbeitung personenbezogener Daten verarbeitet.

37. Dem Verkäufer, der die Paysera-Dienstleistungen für geschäftliche oder berufliche Zwecke nutzt, wird empfohlen, während der Vertragsdauer das Gütesiegel zusammen mit einem Link zum System gemäß den Anweisungen auf seiner Website zu platzieren.

38. Paysera ermöglicht dem Verkäufer, der die Paysera-Dienstleistungen für seine geschäftlichen oder beruflichen Zwecke nutzt, während der Vertragsdauer kostenlos die Beschreibungen des Verkäufers und der von ihm erbrachten Dienstleistungen und verkauften Waren im System zu werben. Paysera hat das Recht, diese Beschreibung ohne gesonderte Mitteilung aus dem System zu entfernen oder nicht zu werben, ohne die Gründe für die Entfernung oder Nichtwerbung anzugeben.

39. Der Verkäufer stimmt zu, dass während der Vertragsdauer das Logo des Verkäufers und die Beschreibung der von ihm erbrachten Dienstleistungen und/oder verkauften Waren im System bereitgestellt werden. Paysera hat das Recht, diese Beschreibung ohne gesonderte Mitteilung aus dem System zu entfernen, ohne die Gründe für die Entfernung anzugeben.

40. Der Verkäufer muss Paysera unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 5 (fünf) Werktagen, über alle Änderungen, einschließlich Informationen über den rechtlichen Status des Verkäufers (der von ihm vertretenen juristischen Person), Tätigkeitsart, bevollmächtigte, unterzeichnungsberechtigte Personen und andere Informationen, die die Erfüllung des Allgemeinen Vertrags und dieses Anhangs erheblich beeinträchtigen können, informieren. Der Verkäufer ist verantwortlich für alle Folgen der mangelhaften Erfüllung dieser Verpflichtung und der nicht rechtzeitige Bereitstellung der oben genannten Informationen.

Vebotene Tätigkeit

41. Verbotene Tätigkeit ist in Abschnitt 9 des Allgemeinen Zahlungsdienstevertrags angegeben.

42. Bei Annahme der Zahlungen per SMS ist dem Verkäufer auch verboten:

42.1. einen falschen Preis oder keinen Preis für Sendung der SMS anzugeben;

42.2. sich mit unerwünschter Werbung (SPAM) zu werben (z. B. große Mengen von E-Mails, Skype-, ICQ-Nachrichten oder andere Internetkommunikationsmittel).

43. Der Verkäufer ist verpflichtet sicherzustellen, dass die von ihm erbrachten Dienstleistungen oder verkauften Waren den Gesetzen des Landes, in dem die Dienstleistungen erbracht oder die Waren verkauft werden, entsprechen und diese nicht verletzen.

44. Stellt sich heraus, dass der Verkäufer die in diesem Anhang aufgeführten Beschränkungen zur Ausführung der verbotenen Tätigkeit nicht eingehalten oder diese verletzt hat oder seine Tätigkeit den Gesetzen des bestimmten Landes nicht entsprochen oder diese verletzt hat, und hat Paysera dadurch Verluste erlitten (z. B. auferlegte Strafen, verlangte Erklärungen, geschlossenes Konto), hat Paysera das Recht, im außergerichtlichen Verfahren alle Kosten und Verluste aufgrund einer solchen Verletzung des Verkäufers vom Paysera-Konto des Verkäufers abzuziehen. Hat das Paysera-Konto des Verkäufers nicht genug Mittel zur Deckung dieser Kosten, ist der Verkäufer verpflichtet, den angegebenen Betrag der Verluste unverzüglich Paysera auf das von Paysera angegebene Konto zu überweisen.

Mitteilungen über Störungen

45. Paysera informiert den Kunden im Voraus gemäß dem im Allgemeinen Vertrag festgelegten Verfahren über bekannte und mögliche Erbringung der Paysera-Dienstleistungen beeinflussende technische Störungen des Systems sowie der Systeme und Ausrüstung Dritter, die Paysera zur Erbringung von Dienstleistungen hinzuzieht. Nach Erhalt einer solchen Mitteilung verpflichtet sich der Verkäufer, die Käufer und Paysera über technische Störungen oder geplante Vorbeugungs- und Reparaturarbeiten, die die Erbringung der Dienstleistungen oder den Verkauf der Waren durch den Verkäufer beeinflussen könnten, unverzüglich zu informieren.

Haftung der Parteien

46. Die Haftung der Parteien wird nach Bedingungen des Allgemeinen Vertrags bestimmt.

47. Um Verkäufer, Kunden und Käufer vor Online-Betrug zu schützen, strebt Paysera immer, die aktuelle Situation des Verkäufers und des Käufers objektiv und zeitnah zu beurteilen und entsprechende Sicherheitsmaßnahmen zu ergreifen. Paysera behält sich das Recht vor, im Falle einer Konfliktsituation und in Erwartung mutmaßlicher krimineller Aktivitäten die Bereitstellung von Dienstleistungen und/oder die Auszahlung von Geld auszusetzen. Von diesem Recht wird niemals Gebrauch gemacht, wenn eine Beschwerde über den Verkäufer eingeht, der seit langer Zeit erfolgreich tätig ist und die Dienstleistungen von Paysera nutzt, da Missverständnisse in der Regel von diesen Verkäufern direkt mit dem Käufer geklärt werden. Paysera behält sich das Recht vor, zusätzliche Nachweise über die Identität und die Aktivitäten des Verkäufers oder des Käufers zu verlangen, um die tatsächliche Situation zwischen Verkäufer und Käufer zu ermitteln. Sollte es nicht gelingen, die Situation durch einen Dialog zu lösen, oder sollte ein begründeter Verdacht auf einen potentiellen Betrug entstanden sein, wird Paysera alle Informationen über Streitigkeiten und die Vereinbarung an die Strafverfolgungsbehörden weiterleiten, und die Bereitstellung von Dienstleistungen und die Auszahlung der eingezogenen Gelder wird ausgesetzt.

Geschichte der Vereinbarung

Zahlungssammlung über Operatoren Version der Vereinbarung vor dem 27.10.2020